Hausratversicherung - Versicherte Schäden
Definierte Schäden an versicherten Sachen aufgrund definierter Gefahren. So wird das Abhandenkommen, die Beschädigung und Zerstörung von versichertem Hausrat gemäß Abschnitt A § 1 VHB 2008 / VHB 2008 / 2010 (MB) bzw. § 3 Nr. 1 VHB 2000 (MB) dann zum Neuwert ersetzt, wenn diese Schäden durch
Brand, Blitzschlag,
Explosion, Implosion,
Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,
Vandalismusschäden,
Leitungswasserschaden und / oder
Sturm- und Hagelschaden (hier besteht Versicherungsschutz i.d.R. aber nur innerhalb von Gebäuden) verursacht werden.
Die einzelnen Gefahren sowie die Ausschlüsse werden in den einzelnen Bedingungswerken separat und exakt beschrieben.
Der Begriff der versicherte Schäden beinhaltet im Gegenzug, dass bestimmte Schäden am versicherten Hausrat grundsätzlich nicht ersetzt werden.
Gemäß A § 1 Nr. 2 VHB 2008 / 2010 (MB) bzw. § 3 Nr. 2 VHB 2000 (MB) der Hausratversicherung ist das dann der Fall, wenn diese Schäden durch
Kriegsereignisse jeglicher Art,
Innere Unruhen,
Erdbeben,
Kernenergie,
sogenannte Elementarschäden,
versuchten Einbruchdiebstahl oder Raub,
Planschwasser und Rückstau sowie Grundwasser,
Sprinklereinwirkung,
Schwamm und/oder
Eindringen von Regen, Schnee, Hagel und Schmutz durch unsachgemäß geschlossene Fenster, Türen usw. verursacht werden.
Die VHB 92 beinhalten analoge Bestimmungen. Altverträge nach den VHB 84 und VHB 74 dürften in der Praxis dagegen kaum mehr vorkommen.
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