Hausratversicherung - Implosion
Als Implosion wird die Zerstörung von hohlen Gegenständen aufgrund der plötzlichen Einwirkung äußerer Überdrücke bezeichnet. Implosionsgefährdet sind folglich vor allem vakuumführende Anlagen und Gegenstände wie Röhrenmonitore, ältere Fernsehgeräte usw.
Obwohl die Folgen einer Implosion oftmals denen einer Explosion gleichen, waren Implosionsschäden in der Hausratversicherung lange Zeit wegen ihrer von einer Explosion abweichenden Definition nicht in jedem Falle bzw. nicht bei jedem Versicherer mitversichert.
Die Implosion wurde mit den VHB 2000 (MB) Explosionen bedingungsgemäß gleich gestellt. Schäden am versicherten Hausrat aufgrund von Implosionen sind gemäß § 3 Nr. 1a folglich in jedem Falle versichert. Das gilt auch für die VHB 2010 (MB).
Dies war bei den VHB 92 (MB) noch nicht der Fall; hier sind Implosionsschäden nicht versicherbar. Das ist ebenso bei den noch älteren VHB 84 und VHB 72 der Fall, doch dürften solche Verträge in der Praxis kaum noch vorkommen.
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