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Hausratversicherung - Vandalismusschäden

Hausratversicherung - Vandalismusschäden

In unserem Versicherungslexikon werden Ihnen alle wichtigen Begriffe, wie zum Beispiel Hausratversicherung - Vandalismusschäden erklärt.

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Hausratversicherung

Hausratversicherung - Vandalismusschäden

Bei Wohnungseinbrüchen richtet Vandalismus häufig mehr Schaden an, als durch den Verlust der gestohlenen Sachen zu beklagen ist. Denn viele Einbrecher reißen nicht nur Schubladen und Schränke auf, sie rächen sich vor allem dann, wenn die Beute ihren Vorstellungen nicht entspricht oder der Abtransport erschwert ist.

Da die Abgrenzung zwischen einem Vandalismus- und einem Einbruchdiebstahlschaden häufig nicht einfach ist, haben die Versicherer erstmals mit den Versicherungsbedingungen Vandalismusschäden mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Wer also eine Police nach den VHB 2000 hat, ist auch gegen Schäden durch Vandalismus versichert.

Bei der Hausratversicherung fallen danach Vandalismusschäden nach einem Einbruch ohne Weiteres unter den Versicherungsschutz, vorausgesetzt die Täter sind durch Einbruch, Einsteigen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge in einen Raum des Gebäudes eingedrungen.

Gleiches gilt in der Hausratversicherung aber auch dann, wenn die Täter mittels richtiger Schlüssel, die sie außerhalb der Wohnung durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des richtigen Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht haben, in die Wohnung eingedrungen sind.

Bezahlt werden danach nicht nur die gestohlenen, sondern auch die zerstörten Sachen. Selbst ein Einbruch mit dem Ziel, ausschließlich zu zerstören, gilt nach diesen Bedingungen als Vandalismusschaden.

Aber aufgepasst: Selbst wer noch eine alte Police nach den VHB 74 hat, bekommt unter Umständen sein Geld. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in einem Urteil aus dem Jahre 1976 entschieden, dass Schäden durch Vandalismus bei den VHB 74 versichert sind, wenn der Einbruch in Diebstahlabsicht erfolgt. Auf das Motiv der Zerstörung kommt es dann nicht mehr an.

Nur wenn der Vorsatz des Täters schon beim Einbruch primär auf einer Sachbeschädigung beruht, sind Vandalismusschäden nach den VHB 74 nicht versichert (BGH, 12.03.1976 - IV ZR 212/74).



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