Hausratversicherung - Brand
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung unterscheiden zwischen den Begriffen Feuer und Brand. Nicht jedes Feuer ist ein Brand, während der Brand jedoch ein Feuer voraussetzt. Damit ein Brand vorliegt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden - nur dann besteht Versicherungsschutz über die Gefahr Feuer.
Ein Brand liegt vor, wenn ein Feuer
1. ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder den bestimmungsgemäßen Herd verlassen hat und
2. sich aus eigener Kraft ausbreiten kann.
Als bestimmungsgemäßer Herd zählen alle Dinge, die dazu bestimmt sind, Feuer zu erzeugen (z.B. ein Streichholz), zu unterhalten (z.B. eine Kerze) oder einzufassen (z.B. ein Ofen).
Zu Feuern ohne bestimmungsgemäßen Herd zählen z.B. Blitzschlag, Kurzschluss oder auch Brandstiftung.
Zur Erfüllung des zweiten Kriteriums Ausbreitung aus eigener Kraft gibt es vielfältige Gerichtsurteile. So wurde beispielsweise entschieden, dass Sengschäden durch abbrennende Wunderkerzen an Teppichböden keinen Brandschaden darstellen, da sich die Lichterscheinung nicht aus eigener Kraft ausbreiten kann.
Fällt jedoch die Kerze in einer Papierlaterne um und setzt die Laterne in Brand, so ist der Brandbegriff erfüllt (Kerze = bestimmungsgemäßer Herd, Brand an Laterne = Ausbreitung aus eigener Kraft). Auch reine Rußschäden an Dingen außerhalb des bestimmungsgemäßen Herdes erfüllen nicht das Ausbreitungskriterium (z.B. wenn Flammen aus dem offenen Kamin züngeln und Rußschäden an der Zimmerdecke entstehen).
Hinweis
Rauch- und Rußschäden, Sengschäden sowie Nutzwärmeschäden können über spezielle Zusatzklauseln mitversichert werden; in leistungsorientierten Tarifen sind sie bereits oftmals enthalten.
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