Hausratversicherung - Wertschutzschrank
In der Hausratversicherung hängt die Höhe der Entschädigungszahlung bei Wertsachen (Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Urkunden usw.) von einer qualifizierten Aufbewahrung in einem Wertschutzschrank ab.
Diese Wertschutzschränke müssen mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen (sog. Einmauerschrank) sein und durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sein (§ 28 Nr. 3 VHB 2000 - Abschnitt A § 13 Nr. 1 b VHB 2008/2010).
Sinn dieser Regelung ist nicht nur die erschwerte Wegnahme des versicherten Hausrates an sich, sondern auch des Aufbewahrungsbehältnisses selbst.
Wertschutzschränke gibt es in mehreren VdS-Sicherheitsstufen von I (niedrig) bis XII (hoch). Die Sicherheitsstufen bezeichnen den Grad des Widerstands gegen Brand, Explosion, mechanische Manipulation usw.
Der landläufige Tresor ist eine besondere Form des Wertschutzschrankes mit besonders hoher Sicherheitsstufe. Zur Klassifizierung der Wertschutzschränke und die entsprechende Zeichungsempfehlung, siehe Sicherungsrichtlinien für Haushalte, VdS 691, 2003-12 (05).
Praxishinweis zur Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Versicherers
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Irrtum des Versicherers erkennbar ist.
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