Hausratversicherung - Wertsachen
Als Wertsachen bezeichnet man besonders wertvolle Sachgüter wie Antiquitäten, Bargeld, Briefmarken, Edelmetalle in Barren- und Münzform, Edelsteine, Gobelins, Kunstgegenstände, Perlen, Sparbücher, Teppiche, Urkunden, Wertpapiere usw.
Wertsachen zählen zwar grundsätzlich zum versicherten Hausrat, werden aber nicht unbegrenzt abgesichert. Es gelten Grenzen für die Entschädigung.
Die noch in den VHB 92 vorhandene fixe allgemeine Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall entfällt seit den VHB 2000 und kann von der Hausratversicherung individuell festgesetzt werden. Neben den allgemeinen Entschädigungsgrenzen gibt es noch besondere Entschädigungsgrenzen für den Fall der Aufbewahrung von Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrank (landläufig Tresor), die nach den VHB 2010, VHB 2008 und VHB 2000 ebenfalls von der Hausratversicherung individuell festgesetzt werden können.
Nach den älteren VHB 92 liegen die besonderen Entschädigungsgrenzen wie folgt:
Bargeld (ohne Sammlermünzen) | 1.023 EUR |
Sparbücher, Urkunden, Wertpapiere | 2.556 EUR |
Edelmetalle und -steine, Münzen, Pelze, Perlen, Schmuck etc. | 20.452 EUR |
Können die vorhandenen Wertsachen selbst durch die in der Hausratversicherung mögliche maximale Entschädigungsgrenze nicht vollständig abgesichert werden, empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Versicherung für Schmuck, Pelze und / oder Kunstgegenstände.
Bestehen solche gesonderten Versicherungen, ist die Absicherung dieser (bereits versicherten) Gegenstände im Rahmen der verbleibenden Hausratversicherung allerdings nicht mehr möglich. Die VHB 2008 (MB)/2010 regeln den Sachverhalt in Abschnitt A § 6 Nr. 4 f.
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