Hausratversicherung - Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung für Bargeld und Wertsachen unter einfachem Verschluss kann in der Hausratversicherung z.B. gemäß § 13 und Abschnitt A § 9 VHB 2010 (MB) auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt werden. Im Einzelnen fallen darunter Antiquitäten (aber keine Möbel), Bargeld, Briefmarken, Edelmetalle, Geldkarten, Gobelins, Münzen, Perlen, Schmuck, Teppiche, Urkunden usw. Die Aufzählung in Abschnitt A § 13 VHB 2010 (MB) kann als abschließend betrachtet werden.
Ein davon gesonderter, i.d.R. höherer Prozentsatz kann für die genannten Wertsachen dann vereinbart werden, wenn sich diese in einem mehrwandigen und fachmännisch eingebauten Stahlschrank von mindestens 200 kg Gewicht befinden (sog. Einmauerschrank, VdS-geprüft).
Derartige Entschädigungsgrenzen können gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 6 VHB 2010 (MB) auch für den Außenversicherungsschutz vereinbart werden.
Unabhängig vom vereinbarten Prozentsatz wird aber höchstens der vereinbarte Betrag entschädigt.
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