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Hausratversicherung - Entschädigung

Hausratversicherung - Entschädigung

In unserem Versicherungslexikon werden Ihnen alle wichtigen Begriffe, wie zum Beispiel Hausratversicherung - Entschädigung erklärt.

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Hausratversicherung

Hausratversicherung - Entschädigung

In der Hausratversicherung wird dem Versicherungsnehmer bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Neuwert zum Zeitpunkt des Schadenfalls ersetzt; bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung. Entschädigungshöchstgrenze ist die vereinbarte Versicherungssumme. Versicherte Kosten werden jedoch bis zu 10 % auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.

Für Wertsachen gelten separate Entschädigungsgrenzen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert im Schadenfall, so erfolgt eine Anrechnung der Unterversicherung, es sei denn der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.

Geleistete Entschädigung bei Wiedererhalt der Sache
Wie bereits erwähnt, erhält ein Verischerungsnehmer eine Entschädigung für abhandengekommene Sachen. Wie ist aber eine bereits geleistete Entschädigung im Falle der Wiederauffindung der abhandengekommenen Sache zu behandeln?

Beispiel
Der Sachverhalt ist in den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen geregelt (§ 30 VHB 2000 - Abschnitt A § 18 VHB 2010).

Der Versicherungsnehmer muss nach Kenntniserlangung (von der aufgefundenen Kamera) den Versicherer unverzüglich informieren. Der Versicherungsnehmer kann wählen, ob er die Entschädigung behalten (und die Kamera der Versicherungsgesellschaft überlässt) oder die Kamera behalten will.

Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung durch den Versicherer ausüben. Im Beispiel wird der Versicherungsnehmer wohl die Entschädigung behalten, da er den Neupreis bekam und der tatsächliche Wert der Kamera darunter lag.

Hätte der Versicherer wegen Unterversicherung nur eine Teilentschädigung bezahlt, dann könnte der Versicherungsnehmer die Sache behalten, müsste aber die Entschädigung zurückzahlen. Bei einer Beschädigung der Kamera könnte der Versicherungsnehmer die Reparaturkosten verlangen.

Erhält der Versicherungsnehmer die Sache vor Auszahlung der vollen Entschädigung zurück, hat der Versicherungsnehmer ebenfalls ein Wahlrecht innerhalb der o.g. Frist. Er kann entweder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen und Auszahlung des restlichen Entschädigungsanteils verlangen oder die Sache behalten und erhaltene Zahlung zurückerstatten.



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