Hausratversicherung - Schmuck
Schmuck gehört gemäß § 1 Nr. 1 c VHB 2000 (MB) sowie § 1 Ziffer 1 VHB 92 (MB) grundsätzlich zu den versicherten Wertsachen in der Hausratversicherung. Allerdings wird Schmuck in den VHB 92 (MB) nicht ausdrücklich aufgeführt, sondern indirekt als Teil des versicherbaren Hausrats einbezogen.
Nach beiden Bedingungswerken gelten für Schmuck (wie für Wertsachen insgesamt) allgemeine Entschädigungsgrenzen je Schadenfall.
Kommen diese Sachen außerhalb eines Wertschutzschrankes (landläufig Tresor) abhanden, gelten außerdem besondere Entschädigungsgrenzen. Die VHB 2008 (MB) / 2010 (MB) beinhalten in Abschnitt A § 6 Nr. 2 b analoge Bestimmungen. Zu beachten ist hier aber auch Abschnitt A § 6 Nr. 4 f.
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