Hausratversicherung - Versicherungssumme
Als Versicherungssumme bezeichnet man den vereinbarten Höchstbetrag der Leistungen des Hausratversicherer im Schadenfall. Grundsätzlich ist die Versicherungssumme zwischen Versicherungsnehmer und der Hausratversicherung frei verhandelbar, soll sich aber am abzusichernden Risiko (Bedarf) orientieren.
In der Praxis soll der größtmögliche Schaden durch die gewählte Versicherungssumme gedeckt sein, d.h. in der Hausratversicherung die Wiederbeschaffungskosten des vollständigen Hausrat.
Rechtsgrundlage der freien Vereinbarung einer Versicherungssumme war § 50 VVG a.F. Das 2008 neu gefasste VVG führt zum Sachverhalt direkt nichts mehr aus, nimmt in § 75 allerdings auf die Folgen einer Unterversicherung Bezug.
Zur Vermeidung von Deckungslücken soll die Versicherungssumme dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen, der auf den vollen Tausender gerundet wird.
Außerdem ist die Versicherungssumme die wesentliche Grundlage für die Beitragsberechnung.
Grundgedanken und Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der § 28 VVG (§ 6 Ziffer 2 VVG a.F., Vertragliche Obliegenheiten). Demgemäß ist der Versicherer von der Leistung (teilweise) freigestellt, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Schadenfall eine vertragliche Obliegenheit verletzt.
Ergänzend sollte der Versicherungsnehmer auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, die Versicherungssumme regelmäßig anzupassen, da i.d.R. Hausrat im Laufe der Jahre an Wert zunimmt. Dies gilt unabhängig von der ohnehin erforderlichen Information des Versicherers im Schadenfall.
Konkreter Streitfall
Im Februar 2003 wurde beim Kläger erneut eingebrochen und unstrittig eine Schadenhöhe von insgesamt 28.529,00 EUR bei einem Versicherungswert des Hausrats von 164.787,00 EUR festgestellt. Der Versicherer regulierte den Schaden und entschädigte den Kläger auf der Grundlage der festgestellten Unterversicherung - 112.485,00 EUR/164.787,00 EUR - anteilig mit 19.474,00 EUR.
Schon das Landgericht Darmstadt hatte die Klage auf Zahlung der Differenz zum Gesamtschaden abgewiesen und nur eine hälftige Nachzahlung unter Anrechnung der Prämienersparnis zugestanden. Zwar habe auch der Versicherer seine vertraglichen Pflichten verletzt.
In sachlich und rechtlich unproblematischen Konstellationen wie der Wertermittlung des versicherten Hausrats und der Kenntnis des Versicherungsnehmers um die Folgen einer Unterversicherung ist die Hinweispflicht des Versicherers deshalb begrenzt. Vielmehr ist es in vor allem Sache des Versicherungsnehmers, den Wert seines Hausrates anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. (OLG Frankfurt am Main, 11.11.2005 - 24 U 55/05)
Schlussfolgerungen
Um sich vor Streitfällen wie oben zu schützen, sollten in der Praxis die folgenden Punkte beachtet werden:
Keine Einschätzung des Hausratwertes von Kunden vornehmen. Dies ist allein Sache des Versicherungsnehmers.
Hinweis auf die Notwendigkeit regelmäßiger Neubewertungen des Hausrates vornehmen sowie auf die Anzeigepflicht ggü. dem Versicherer zwecks Vertragsanpassung verweisen.
Deutlich auf das Problem der Unterversicherung hinweisen und diesen Hinweis ggf. vom Kunden bestätigen lassen.
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