Hausratversicherung - Beitragsberechnung
Der Beitrag in der Hausratversicherung wird aus der Versicherungssumme und dem Prämiensatz berechnet. Die Versicherungssumme ergibt sich aus der Summe der versicherten Werte (das ist der Hausrat) zum Neuwert. Gemäß Abschnitt A § 12 VHB 2010 (MB) bzw. § 12 VHB 2000 (MB) wird zur Vermeidung einer Unterversicherung pro Quadratmeter Wohnfläche (angegeben im Mietvertrag) ein bestimmter Wert des Hausrats, meist 600 EUR bis 650 EUR pro Quadratmeter zugrunde gelegt.
Dieser Wert orientiert sich am durch das Statistische Bundesamt festgestellten allgemeinen Lebensniveau und wird ggf. angepasst. Die so ermittelte Summe wird auf den vollen Tausender gerundet.
Der Prämiensatz ergibt sich unter Berücksichtigung von Tarifzonen, Rabatten und Zuschlägen aus dem unternehmenseigenen Tarif und wird als Beitrag pro 1.000 EUR Versicherungssumme in Promille angegeben. Durch Multiplikation von Versicherungssumme und Prämiensatz zzgl. Versicherungsteuer von 18 % ergibt sich der Beitrag in der Hausratversicherung, der in der Regel als Jahresbeitrag gezahlt wird.
Die heute angewandten IT-gestützten Beratungsprogramme integrieren die einzelnen Komponenten des Beitrags zzgl. der Versicherungsteuer schon während der Berechnung, sodass eine Berechnung von Hand entfällt.
Beispiel
Wohnfläche lt. Mietvertrag | 52,3 m2 |
Wert des Hausrats zum Neuwert | 34.000 EUR (52,3 m2 x 650 EUR/m2) |
Prämiensatz [in Promille] | 1,8 Promille |
Beitrag ohne Versicherungsteuer | 61,20 EUR |
Beitrag inkl. Versicherungsteuer | 72,22 EUR |
Erfolgt durch das VU eine Erhöhung des Prämiensatzes (sichtbar im höheren Beitrag, da die Wohnfläche konstant bleibt), kann der VN den Vertrag innerhalb eines Monats, gerechnet vom Zugang der Mitteilung, mit sofortiger Wirkung kündigen (Sonderkündigungsrecht).
Bei älteren Bedingungswerken wie VHB 74, VHB 84 und VHB 92 (MB) ist bei Beitragsberechnungen zur Hausratversicherung besonders die Vermeidung einer Unterversicherung zu beachten, soweit sie ohnehin nicht schon bedingungsgemäß ausgeschlossen wird (je nach VU).
Berechnung der Wohnfläche
Die folgende Grafik zeigt Ihnen, welche Grundflächen nach der Berechnungsverordnung herangezogen werden dürfen.
Gemäß § 44 der Berechnungsverodrnung (II. BV) sind zur Ermittlung der Wohnfläche anzurechnen,
voll | Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern. |
zur Hälfte | Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Meter von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen. |
nicht | Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter. |
zur Hälfte | Die Grundflächen von Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten, oder gedeckte Freisitze, wenn diese ausschliesslich zu dem Wohnraum gehören. |
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