Hausratversicherung - Neuwert
Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. In der Hausratversicherung ist gemäß Abschnitt A § 9 Nr. 1a VHB 2010 (MB) bzw. § 12 Nr. 4 VHB 2000 (MB) bei Verlust oder Zerstörung (eine Wiederbeschaffung ist zwingend erforderlich) regelmäßig der Neuwert anzusetzen.
Sind jedoch noch vorhandene, aber beschädigte Sachen für ihren eigentlichen Zweck nicht mehr zu verwenden, gilt lediglich der gemeine Wert (erzielbarer Verkaufspreis).
Der Neuwert gilt grundsätzlich auch für versicherte Antiquitäten und Kunstgegenstände, auch wenn hier ein gleichartiger Ersatz naturgemäß oftmals problematisch ist.
Die Hausratversicherung zum Neuwert gilt sinngemäß auch für Verträge nach VHB 92 (MB).
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