Hausratversicherung - Trickdiebstahl
Beim Trickdiebstahl handelt es sich um einen Diebstahl unter Vortäuschung eines Hilfeersuchens oder einer Notlage. Trickdiebstahl gilt als einfacher Diebstahl, da das Opfer i.d.R. beim Diebstahl unbewusst behilflich ist (Kommen Sie doch bitte herein) und keine Gewaltandrohung (Raub) bzw. gewaltsamer Zugang zum Hausrat (Einbruchdiebstahl) erfolgt.
In der Konsequenz ist Hausrat gegen Trickdiebstahl gemäß § 5 Nr. 3 VHB 2000 (MB) sowie Abschnitt A § 3 Nr. 4 VHB 2008 / 2010 (MB) nicht versichert. Das gilt sinngemäß ebenso für die VHB 92 und VHB 84. Altverträge nach den VHB 74 dürften in der Praxis dagegen kaum noch vorkommen.
Der beste Schutz gegen Schäden durch Trickdiebstahl besteht in einem gesunden Misstrauen gegen unbegründete Hilfeersuchen fremder Personen. Das gilt besonders dann, wenn um Zutritt zur Wohnung als Versicherungsort gebeten wird.
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