Hausratversicherung - Diebstahl
Wer einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig anzueignen, begeht einen Diebstahl (§ 242 StGB).
Einfacher Diebstahl liegt beispielsweise bei Wegnahme unverschlossener Sachen, Taschen- oder Trickdiebstahl vor. Einbruchdiebstahl lieg vor, wenn der Täter Hindernisse überwinden und sich erst Zugang verschaffen muss, um an fremde Sachen zu gelangen.
Droht oder wendet der Dieb Gewalt an, um sich so die fremden Dinge anzueignen, handelt es sich um Raub (Gefahr für Leib und Leben). Wird der Täter auf frischer Tat ertappt und droht/wendet Gewalt an, um im Besitz der gerade entwendeten Gegenstände zu bleiben, spricht man von räuberischem Diebstahl.
Einbruchdiebstahl / Vandalismus sowie Raub gelten über die Einbruchdiebstahlversicherung in der Elektronik-, Geschäfts-Inhalts- und Hausratversicherung als mitversichert.
Einfacher Diebstahl, sowie Trickdiebstahl sind marktüblich nicht versicherbar. Nur die Elektronikversicherung bietet hierfür eine Versicherungslösung für gewerblich genutzte und versicherte Geräte an.
Neu auf dem Markt erscheinende Senioren-Produkte bieten ebenfalls Zusatzklauseln wie Handtaschen- und Trickdiebstahl an. Hierbei sollte man jedoch immer die restlichen versicherten Leistungen prüfen (diese sind häufig etwas schlechter als im Normaltarif) sowie den ggf. erhöhten Beitrag beachten.
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