Hausratversicherung - Hotelkosten
Kosten für die erforderliche Unterbringung in einem Hotel, einer Pension usw. in Folge der Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes (Wohnung) nach einem Schadenfall.
Das kann z.B. nach einem größeren Leitungswasserschaden oder Wohnungsbrand der Fall sein. Das gilt ebenso für den Fall, dass ein Weiterwohnen im unbeschädigten Wohnungsteil unzumutbar ist.
Hotelkosten werden gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 1 c VHB 2010 (MB), § 2 Nr. 1 c VHB 2000 (MB) sowie § 2 Nr. 1 Buchstabe h VHB 92 (MB) von der Hausratversicherung bis zu einer Wiederbewohnbarkeit der Wohnung, längstens aber für 100 Tage, übernommen.
Ferner gilt in der Regel eine Leistungsgrenze von 1 Promille der Versicherungssumme und Tag. Allerdings können hiervon abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden.
Bei teilweiser Unbewohnbarkeit der Wohnung werden Hotelkosten aber nicht anteilig geleistet. Hier gilt das Prinzip des Alles oder Nichts. Ferner sind Nebenkosten während der Unterbringung im Hotel wie z.B. Telefon- und Verpflegungskosten nicht erstattungsfähig.
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