Hausratversicherung - Nutzwärmeschäden
Dinge, die regelmäßig einer Wärme oder einem Nutzfeuer ausgesetzt sind (z.B. ein Toaster, ein Bügeleisen oder ein Ofen) und hierdurch einen Brandschaden erleiden, sind generell nicht vom Schutz der Feuerversicherung erfasst.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn ein Brand aus einer anderen Ursache entstanden ist und auf die Erhitzungsanlage übergegriffen hat.
Ergänzende Deckung bietet die zusätzliche Klausel Nutzwärmeschäden, die man sowohl in der, Wohngebäude-, Geschäfts-Inhalts-, Geschäftsgebäude- und der Hausratversicherung bei einigen Versicherern einschließen kann bzw. die in einigen Tarifen bereits als mitversichert gilt.
Für bestimmte Branchen und Betriebsarten wie z.B. Wäschereien oder Metzgereien, in denen Trockner oder Räucheröfen u.a. zum wesentlichen Betriebskapital zählen, muss aufgrund des standardmäßigen Ausschlusses auf die Mitversicherung der Klausel 3101 geachtet werden:
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 5 d AFB 2010 sind Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht.
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Hausratversicherung Lexikon