Hausratversicherung - Rauch- und Rußschäden
Sachschäden durch Rauch und Ruß sind gem. § 4 Ziff. I 5 AHB 2002 als Unterfall von Niederschlägen ausgeschlossen. Insgesamt unterfallen Rauch- und Rußschäden dem Ausschluss von Allmählichkeitsschäden.
Mit Einführung der AHB 2004 wurde der Ausschluss gestrichen, weil es zum einen aufgrund von Gerichtsentscheidungen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit gab, zumal die Voraussetzung allmähliche Einwirkung zu unbestimmt war und somit nicht den Anforderungen an wirksame AGB erfüllte.
Darüber hinaus kam dem Ausschluss keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu, weil es vorwiegend um Risiken aus der Baubranche ging, wo aber am Markt überwiegend Deckung für die Allmählichkeitsschäden in entsprechenden Versicherungskonzepten geboten wurde.
Auch wenn noch ältere AHB bei bestehenden Verträgen zugrunde liegen, wird sich die Hausratversicherung im Schadenfall wohl nicht mehr zu Recht auf den Ausschluss von Allmählichkeitsschäden berufen können, weil dieser in weiten Teilen (z.B. bei Feuchtigkeitsschäden) von Gerichten für unwirksam erklärt wurde.
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