Hausratversicherung - Aufbrechen von Kraftfahrzeugen
Bei Einbruchdiebstahl aus Kraftfahrzeugen gilt grundsätzlich nach den VHB: Befand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Aufbruchs in einem Parkhaus, tritt die Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung (Abschnitt A § 7 Nr. 3 VHB 2010) ein. Nach Abschnitt A § 3 Nr. 2 b VHB 2010 liegt ein bedingungsgemäßer Einbruchsdiebstahl nämlich auch dann vor, wenn in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufgebrochen wird.
Ein Parkhaus ist ein Gebäude i.S.v. Abschnitt A § 3 VHB 2010, ein PKW ein Behältnis. Befand sich das Fahrzeug hingegen auf der Straße oder auf einem öffentlichen Parkplatz, zahlt die Hausratversicherung nicht. Auch der einfache Diebstahl (ohne Einbruch, Gewaltandrohung) aus Kraftfahrzeugen ist nach den VHB in der Hausratversicherung nicht eingeschlossen.
Bei vielen Tarifen der Versicherer ist der (einfache) Diebstahl aus dem auf einer Straße abgestellten Kfz dennoch inbegriffen. Wertsachen, elektronische Geräte und Fotoapparate etc. müssen dabei so untergebracht werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind. Geld, Urkunden und Wertpapiere sind allerdings nicht mit versichert.
In den meisten Fällen besteht während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Versicherungsschutz in vollem Umfang nur dann, wenn das entsprechend gesicherte Fahrzeug während einer Fahrtunterbrechung von maximal zwei Stunden abgestellt wurde. Die Höhe der Entschädigungssummen variiert je nach Versicherungsgesellschaft.
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