Hausratversicherung - Arbeitsgeräte
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, gehören gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 2hh VHB 2010 (MB) zum Hausrat und sind folglich in der Hausratversicherung mitversichert. Die VHB 2000 (MB) beinhalten analoge Bestimmungen.
Diese Bestimmung gilt allerdings nicht für zum Handel bestimmte Ware. Kein Versicherungsschutz besteht zudem für von Dritten in die Wohnung eingebrachte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände (z.B. Werkzeug von Handwerkern für eine Reparatur in der betreffenden Wohnung).
Der Versicherungsschutz gilt außerdem dann nicht, wenn sich die Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände des VN in Räumen der Wohnung/des Hauses befinden, die ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt werden. Derartige Räume gehören gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3a VHB 2010 (MB) definitionsgemäß nicht zur Wohnung. Eine Absicherung dieses Risikos ist über die Außenversicherung möglich.
Andererseits kann die Absicherung von Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen des Versicherungsnehmers über die Klausel 7211 auch ausgeschlossen werden.
Altverträge nach VHB 74 und VHB 84 dürften in der Praxis dagegen kaum noch vorkommen.
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