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SwissLife Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung

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Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung

Die Swiss Life Partner GmbH ist ein 100 prozentiges Tochterunternehmen von Swiss Life Deutschland, dem führenden ausländischen Versicherern auf dem deutschen Markt, und wurde am 29.05.1995 gegründet. Die Swiss Life Partner GmbH arbeitet nur mit ausgesuchten namhaften Unternehmen zusammen. Ob für Versicherungen oder Geldanlagen, für fast jeden Bereich bieten wir Ihnen den passenden unabhängigen Partner. Hier im Wohnungsversicherung Vergleich 2025 finden Sie weitere Infos und Bewertungen über die SwissLife und weitere Anbieter

In Kooperation mit der VHV Allgemeinen Versicherung AG erarbeitet Swiss Life Partner GmbH leistungsstarke und kostengünstige Versicherungskonzepte, den SwissLife Unfallschutz und SwissLife Haftpflicht, sowie der SwissLife Wohnungsversicherung. Die Schadensregulierung wird schnell und unbürokratisch abgewickelt. Diese Versicherungskonzepte wurden durch entsprechende Ratings mehrfach ausgezeichnet.

Die Swiss Life Partner GmbH ist ständig bemüht für diese Versicherungskonzepte optimale Bedingungen und günstige Prämien zu vereinbaren. Bei der SwissLife Wohnungsversicherung ist grobe Fahrlässigkeit bereits mitversichert.

Wohnungsversicherung - Versicherungssumme

Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der nach den aufgezeigten Wertansätzen ermittelte Versicherungswert ist – unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen – mindestens als Versicherungssumme einzusetzen, wenn eine Unterversicherung vermieden werden soll. Maßgebend ist der jeweilige aktuelle Wert.

Die Versicherungssumme zur Wohnungsversicherung wird als Gesamtsumme (Indizierung Gesamtsumme) vereinbart oder errechnet sich alternativ aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung (Indizierung Quadratmetersumme). Die vereinbarte Versicherungssumme erhöht sich gemäß Abschnitt A § 9 VHB 2010 um einen Vorsorgebetrag, in der Regel von 10 %.

Wohnungsversicherung - Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, so kann der Versicherer die Entschädigung anteilig kürzen, d.h. in dem Verhältnis, wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert steht.

Im gleichen Verhältnis ist auch die Entschädigung für die gemäß Abschnitt A § 8 VHB 2010 versicherten Kosten und Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Kapitel 3) zu kürzen.

Beispiel
Ist die Wohnungsversicherung nach Quadratmetersumme vereinbart, so nimmt gemäß Abschnitt A § 9 Nr. 3 VHB 2010 der Wohnungsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht und der vereinbarte Betrag pro m2 Wohnfläche den vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebenen Betrag pro m2 nicht unterschreitet.

Der Unterversicherungsverzicht gilt aber nur, solange nicht eine weitere Wohnungsversicherung des Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne eine solche Vereinbarung besteht.

SwissLife Wohnungsversicherung - Leistungen

Alle Bedingungen haben eines gemeinsam: Sie füllen die Deckungslücken aus, die bisher im Schadenfall oft zu Unverständnis und Verärgerung bei den Versicherungsnehmern führten. Alle Tarife der SwissLife Wohnungsversicherung haben grundsätzlich einen vergleichbaren Aufbau:

Rechter grüner Pfeil Der Basistarif oder die Variante 1 spricht preisbewusste Kunden an und steht für die Grundabsicherung des Hausrats.

Rechter grüner Pfeil Die Variante 2 füllt diesen Grundschutz um einige zusätzliche Absicherungen zu angemessenen Preisen auf. Dazu gehört grundsätzlich schon der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer bestimmten Höhe, die Absicherung von Schäden durch Stromausfall an Tiefkühlgut / Gefriergut und die Erweiterung des Außenversicherungsschutzes.

Rechter grüner Pfeil Die weiteren Varianten decken zum Teil Schäden ab, die bisher bei Wohnungsversicherung nicht unbedingt üblich waren. Dazu zählen z.B. je nach Gesellschaft Handwerkerservice und Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit für 12 Monate.

Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Wohnungsversicherung

Versicherungsnehmer und Wohnungsversicherung können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat. Verursacht z.B. eine Erdsenkung einen Rohrbruch, sei es innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, und richtet austretendes Leitungswasser Nässeschäden an, so sind diese nicht gedeckt. Bricht jedoch beispielsweise die Hauptwasserleitung der öffentlichen Wasserversorgung und unterspülen die austretenden Wassermassen das Gebäude weil das Gebäude abgesackt ist, so fällt der dadurch entstehende Wasserschaden unter den der SwissLife Wohnungsversicherung Versicherungsschutz.

In einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4a aa) oder 4 bb) (Raub, s. Ziff. 4.3) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (§ 3 Nr. d) VHB 2008). Entschädigungspflichtig sind nicht nur die entwendeten Sachen, sondern auch Schäden an der durch die Wohnungsversicherung versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls oder des Versuchs eines Einbruchdiebstahls. Auf der Suche nach Beute bricht der Täter die Schränke gewaltsam auf und beschädigt sie hierbei.

Wenn sich Reste und Trümmer versicherter und nicht versicherter Sachen untrennbar vermischt haben, sind die Gesamtkosten und nicht nur die anteilig auf die versicherten Sachen entfallenden Aufräumungskosten ersatzpflichtig. Zu den Aufräumungskosten im Rahmen der SwissLife Wohnungsversicherung gehören bei Kontaminierung der Reste (etwa durch Chemikalien) auch die Kosten für das Entseuchen der Reste, dies wird durch das Wort Vernichten besonders hervorgehoben. Obwohl in § 2 Nr. 1a VHB 92 ein solcher Hinweis fehlt, gilt diese Aussage hierfür gleichermaßen.

Insbesondere für die Beraubungsversicherung ist die Bestimmung des § 3 Nr. 4b) VHB 2008 wichtig, wonach Personen dem Versicherungsnehmer gleichstehen, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. Das können Familienangehörige sein, aber auch zufällig anwesende andere Personen. Für den Versicherungsfall ist es somit unerheblich, ob die Gewaltanwendung oder deren Androhung gegen den Versicherungsnehmer der SwissLife Wohnungsversicherung oder eine der mit seiner Zustimmung anwesenden Personen zu Hilfe eilende Person gerichtet ist.

In der Wohnungsversicherung haben Nässeschäden eine wesentlich größere Bedeutung als Bruchschäden. Das von der Wasserversorgung der Wohnung ausgehende Leitungswasserrisiko wird nicht nur von den innerhalb der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers installierten wasserführenden Leitungen und Einrichtungen bestimmt. Auch das Austreten von Leitungswasser aus außerhalb der Wohnung vorhandenen wasser führenden Einrichtungen und Rohren kann zu Schäden am Hausrat führen, insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Wegen Versicherbarkeit von Schäden durch Lawinen und Schneedruck im Rahmen der Wohnungsversicherung siehe Ziffer 10 des Beitrags Elementarschadenversicherung. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmutz durch nicht geschlossene Öffnungen unter Mitwirkung insbesondere vom Sturm führt.

Der Täter muss die versicherten Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt haben. Das Motiv für die Tat ist unerheblich; sofern aber Wut wegen mangelnder Beute Tatmotiv ist, können sich je nach Art des Eindringens in die Wohnung Vandalismusversicherung und Wohnungsversicherung überschneiden. Zerstört oder beschädigt aber der Dieb bei der Wegnahme oder bei dem Abtransport gestohlener versicherter Sachen rücksichtslos andere versicherte Sachen, obwohl er dies ohne Weiteres hätte vermeiden können.

Um die erforderliche Reparatur durchführen zu können, müssen unbeschädigt gebliebene Sachen teils demontiert (bewegt) und teils gegen Beschädigung abgedeckt (geschützt) werden. Diese Kostenversicherung ist zwar für die SwissLife Wohnungsversicherung, was die Höhe der möglichen Aufwendungen im Schadenfall betrifft, nicht von besonderer Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass solche Maßnahmen bei Reparatur oder Austausch von beweglichen Hausratgegenständen in der Regel kaum ins Gewicht fallende Kosten verursachen.

Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf x Prozent der Versicherungssumme der Wohnungsversicherung (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag. Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand.

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Weitere Infos zur SwissLife Wohnungsversicherung

Die umfangreichen Leistungsangebote in der Swiss-Life Wohnungsversicherung lassen sich individuell an die jeweiligen persönlichen Ansprüche und Bedürfnisse anpassen. Die Swiss Life Wohnungsversicherung ist unterteilt in die beiden Tarife SwissLife Prima und SwissLife Prima Plus. Ergänzend kann ein Sorglospaket vereinbart werden.

Der flexible Produktaufbau, den Geschäftspartner von Swiss Life bereits vom SLP Unfallschutz oder dem SLP Haftpflicht kennen, ermöglicht einen großen Gestaltungsspielraum, um zusätzlich auf individuelle Kundenbedürfnisse eingehen zu können. Zusätzlich kann der Hausratschutz um eine Elementschaden-, Glas- oder Reisegepäckversicherung ergänzt werden. Die SwissLife bietet ihren Kunden das spezielle Deckungskonzept der groben Fahrlässigkeit in der Wohnungsversicherung direkt mit an.

Die neue Swiss Life Wohnungsversicherung bietet so neben den ohnehin schon erstklassigen Leistungsumfang einen noch besseren Schutz Ihres Hausrat. So muss man keinen Ausschluss wegen grober Fahrlässigkeit fürchten, wenn man die Wohnung verlassen hat, obwohl das Fenster gekippt war oder die Waschmaschine noch lief. Überspannungsschäden an Elektrogeräten nach einem Blitzeinschlag sind ebenfalls automatisch mitversichert.

Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung - Preiswerte Tarife im direkten Vergleich Unter die nach Abschnitt e ausgeschlossenen Schäden durch Verkratzen usw. fallen solche, die lediglich mehr oder weniger das Aussehen der Sache beeinträchtigen. Selbst wenn hierdurch die Sache im Wert gemindert, aber noch voll funktionsfähig ist, besteht kein Entschädigungsanspruch, auch nicht in Form eines Wertminderungsausgleichs. Die nach Abschnitten f und g ausgeschlossenen Gefahren sind (mit Ausnahme Plünderung) in § 3 Nr. 2 a bis f AVB EPH in wesentlicher Übereinstimmung der Verbundenen Hausratversicherung definiert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich anzuzeigen. Soweit nicht anders vereinbart sind ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. Voraussetzung ist, dass diese Sachen zum versicherten Hausrat gehören und sie der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Wichtig ist diese Deckung insbesondere für Mieter oder Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung in größerem Umfang, vor allem im Sanitärbereich auf eigene Kosten ausgebaut haben.

Infos zur Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung - Alle Top Anbieter im direkten Versicherungsvergleich Hagel war die einzige, bisher nicht annähernd präzisierte Gefahr. Nach Abschnitt A § 5 Nr. 3 VHB 2008 ist Hagel ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Vorwiegend entstehen Hagelschäden durch die mittelbare Einwirkung des Hagels auf die versicherten Sachen. So wenn Hagelkörner Fensterscheiben durchschlagen und in die Wohnung gelangen und die geschmolzenen Hagelkörner versicherte Sachen durchnässen. Die Aufschlagswucht außergewöhnlich großer Hagelkörner kann aber auch so enorm sein. Die gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 2c) hh) versicherten Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen (s. Ziff. 2.1), sind bei Vereinbarung der Klausel PK 7211 ausgeschlossen. Hierdurch wird eine Doppelversicherung vermieden, wenn für diese Sachen z.B. eine Betriebsinhaltsversicherung besteht. Möchten Sie hiervon Gebrauch machen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Ihre Betriebsinhaltsversicherung einen gleich umfassenden Versicherungsschutz bietet wie die Wohnungsversicherung. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen des Versicherungsnehmers sind auch in Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe § 1 Nr. 4 a) gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Für Sturm- und Hagelschäden (siehe § 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Nr. 3 bleibt unberührt.

SwissLife Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung - Jetzt den besten und preiswertesten Tarif finden Die nach Nr. 1 in der Wohnungsversicherung versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe § 3) zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1) bis zu x % auch über die Versicherungssumme (siehe § 12 in Verbindung mit § 27 Nr. 4) hinaus ersetzt. Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten). Nach Abschnitt A § 4 Nr. 3a) VHB 2008 der SwissLife Wohnungsversicherung sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden durch: Plansch- oder Reinigungswasser Hiermit sind Schäden angesprochen, die beim Gebrauch/Verbrauch von Wasser entstehen. Beim Planschen in der Badewanne sammelt sich übergeschwapptes Wasser wiederholt am Sockel eines Badezimmerschränkchens, sodass sich durch die Wassereinwirkung mit der Zeit die Kunststoffbeschichtung löst. Versehentlich wird ein Putzeimer umgestoßen und das ausfließende Schmutzwasser erfasst wertvolle Teppiche. Nach den VHB 2000 waren ausdrücklich Kleintiere versichert. Die jetzige Definition ist präziser, schränkt damit aber den Deckungsschutz ein. Im Bedarfsfall sollte eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen werden. Privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, Antennenanlagen und Markisen sind unabhängig davon versichert, ob sie Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör sind. Der Versicherungsschutz ist nicht - wie noch nach den VHB 92 - auf Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen beschränkt, sondern auch Funkantennenanlagen.

Tipps zum Versicherungsgebiet Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung - Hier kostenlos Preise vergleichen Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden § 13 Nr. 1f) VHB 2008). Diese Bestimmung betrifft die versicherten Kosten gemäß § 8 VHB 2008 insgesamt. Relevant könnte sie aber lediglich hinsichtlich der Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Bewachungskosten, Kosten für provisorische Maßnahmen und Schadenabwendungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden. Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer den verursachten Vermögensschaden gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu ersetzen. Folglich wird nicht wie im Fall der Summenversicherung eine im Vorhinein vereinbarte Geldsumme ausgezahlt, sondern nur der dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ersetzt. Schadensversicherungen sind z. B. die Wohnungsversicherung und die Gebäudeversicherung. Für die Hälfte dieser Summe ist die entsprechende Prämie für das gesamte Versicherungsjahr vorauszuzahlen. Der Versicherungsnehmer hat den Wert, den die Vorräte an einem bestimmten Stichtag jeden Monats haben, dem Versicherer zu melden. Die endgültige Prämie wird dann zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen berechnet. Die Versicherungssumme steht nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig für jeden Versicherungsfall erneut zur Verfügung.

Allgemeines rund um das Thema Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung - Top Leistungen zum kleinsten Preis Aus der Sicht des Versicherungsnehmers können diese Klauseln teils dann angebracht sein, wenn für Sachen (insbesondere weitergehende) Deckung über andere Versicherungsverträge besteht. Nach Klausel PK 7210 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert ausgeschlossen. Von einer solchen Vereinbarung wird man in der Regel nur dann Gebrauch machen, wenn der Versicherungsschutz dafür anderweitig geregelt ist, z.B. für Kunstgegenstände über eine spezielle Kunstsachenversicherung. Muss der Hausrat schadenbedingt wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung ausgelagert werden, ohne dass er durch das versicherte Ereignis noch bedroht ist, so sind die damit verbundenen Kosten kein entschädigungspflichtiger Schadensabwendungsaufwand. Die Kosten werden üblicherweise bis zu einer Dauer von 100 Tagen durch die SwissLife Wohnungsversicherung entschädigt. Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von x Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf x Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Nützliche Informationen über die Wohnungsversicherung

SwissLife Wohnungsversicherung - Preise hier anonym und kostenlos online vergleichen Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen. Zuleitungsrohre sind Leitungen der Frischwasserzuführung sowohl von kaltem Wasser als auch von erwärmtem Wasser. Ableitungsrohre sind Leitungen, durch die verbrauchtes Wasser (Schmutzwasser) abgeleitet oder zur Rückgewinnung weitergeleitet wird. Niederschlagswasser ist jedoch kein Leitungswasser, selbst dann nicht, wenn es durch innerhalb des Hauses verlegte Abwasserrohre abfließt. Konzeptionell grenzt die Elektronikversicherung im Privathaushalt - ohne dass dies in den AVB EPH hervorgehoben wird - zum Versicherungsschutz der Verbundenen SwissLife Wohnungsversicherung ab. Dies verdeutlichen insbesondere die Ausschlussbestimmungen des § 3 AVB EPH (s. Ziff. 3.2). Dennoch können je nach Schadenverlauf in der Praxis gelegentlich Zuordnungsschwierigkeiten entstehen. So bei einem Schaden durch Glimmen. Denn ein Glimmvorgang kann auch Brand im Sinne der Wohnungsversicherung AVB EPH fallen Als zum Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge sind insbesondere solche zu betrachten, die geeignet sind, auf den Schließmechanismus des Schlosses einzuwirken. Vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer nach der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Für die Entschädigungspflicht des Versicherers ist es nicht erforderlich, dass die Wohnung bzw. der Raum, in dem sich das Behältnis befindet, verschlossen war, wenn ein anwesender Besucher einen unbeobachteten Augenblick nutzt, die Tat auszuführen.

Tipps und Empfehlungen zum Thema SwissLife Wohnungsversicherung

Qualität hat Ihren Preis, daher zählt die SwissLife Wohnungsversicherung nicht gerade zur günstigsten Wohnungsversicherung, aber besticht durch Ihre hervorragenden Leistungseinschlüsse. Im Gegensatz zur Syncro24 Wohnungsversicherung liegt die SwissLife im preislichen Segment auf den hinteren Plätzen wie Sie unserem Vergleich gut entnehmen können.

Dennoch, wer eine gute Wohnungsversicherung sucht, welche alle Risiken und Gefahren ohne Wenn und Aber von vornherein in den Versicherungsschutz mit einbezieht, so ist die Wahl auf diesen Anbieter relativ einfach. Denn hier lauern keine Preisaufschläge für Zusatzleistungen, oder sonstige Hürden. Die Schadensabwicklung ist schnell und unbürokratisch. Der Kundenservice erstklassig und durch freundliche und kompetente Mitarbeiter garantiert.


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