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Wohnungsversicherung
SwissLife Wohnungsversicherung
Die Swiss Life Partner GmbH ist ein 100 prozentiges Tochterunternehmen von Swiss Life Deutschland, dem führenden ausländischen Versicherern auf dem deutschen Markt, und wurde am 29.05.1995 gegründet. Die Swiss Life Partner GmbH arbeitet nur mit ausgesuchten namhaften Unternehmen zusammen. Ob für Versicherungen oder Geldanlagen, für fast jeden Bereich bieten wir Ihnen den passenden unabhängigen Partner. Hier im Wohnungsversicherung Vergleich 2025 finden Sie weitere Infos und Bewertungen über die SwissLife und weitere Anbieter
In Kooperation mit der VHV Allgemeinen Versicherung AG erarbeitet Swiss Life Partner GmbH leistungsstarke und kostengünstige Versicherungskonzepte, den SwissLife Unfallschutz und SwissLife Haftpflicht, sowie der SwissLife Wohnungsversicherung. Die Schadensregulierung wird schnell und unbürokratisch abgewickelt. Diese Versicherungskonzepte wurden durch entsprechende Ratings mehrfach ausgezeichnet.
Die Swiss Life Partner GmbH ist ständig bemüht für diese Versicherungskonzepte optimale Bedingungen und günstige Prämien zu vereinbaren. Bei der SwissLife Wohnungsversicherung ist grobe Fahrlässigkeit bereits mitversichert.
Wohnungsversicherung - Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der nach den aufgezeigten Wertansätzen ermittelte Versicherungswert ist – unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen – mindestens als Versicherungssumme einzusetzen, wenn eine Unterversicherung vermieden werden soll. Maßgebend ist der jeweilige aktuelle Wert.
Die Versicherungssumme zur Wohnungsversicherung wird als Gesamtsumme (Indizierung Gesamtsumme) vereinbart oder errechnet sich alternativ aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung (Indizierung Quadratmetersumme). Die vereinbarte Versicherungssumme erhöht sich gemäß Abschnitt A § 9 VHB 2010 um einen Vorsorgebetrag, in der Regel von 10 %.
Wohnungsversicherung - Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, so kann der Versicherer die Entschädigung anteilig kürzen, d.h. in dem Verhältnis, wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert steht.
Im gleichen Verhältnis ist auch die Entschädigung für die gemäß Abschnitt A § 8 VHB 2010 versicherten Kosten und Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Kapitel 3) zu kürzen.
Beispiel
Ist die Wohnungsversicherung nach Quadratmetersumme vereinbart, so nimmt gemäß Abschnitt A § 9 Nr. 3 VHB 2010 der Wohnungsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht und der vereinbarte Betrag pro m2 Wohnfläche den vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebenen Betrag pro m2 nicht unterschreitet.
Der Unterversicherungsverzicht gilt aber nur, solange nicht eine weitere Wohnungsversicherung des Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne eine solche Vereinbarung besteht.
SwissLife Wohnungsversicherung - Leistungen
Alle Bedingungen haben eines gemeinsam: Sie füllen die Deckungslücken aus, die bisher im Schadenfall oft zu Unverständnis und Verärgerung bei den Versicherungsnehmern führten. Alle Tarife der SwissLife Wohnungsversicherung haben grundsätzlich einen vergleichbaren Aufbau:
Der Basistarif oder die Variante 1 spricht preisbewusste Kunden an und steht für die Grundabsicherung des Hausrats.
Die Variante 2 füllt diesen Grundschutz um einige zusätzliche Absicherungen zu angemessenen Preisen auf. Dazu gehört grundsätzlich schon der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer bestimmten Höhe, die Absicherung von Schäden durch Stromausfall an Tiefkühlgut / Gefriergut und die Erweiterung des Außenversicherungsschutzes.
Die weiteren Varianten decken zum Teil Schäden ab, die bisher bei Wohnungsversicherung nicht unbedingt üblich waren. Dazu zählen z.B. je nach Gesellschaft Handwerkerservice und Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit für 12 Monate.
Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Wohnungsversicherung
Sowohl die Gewalttat oder deren Androhung als auch die daraufhin erfolgte Wegnahme einer versicherten Sache muss innerhalb des Versicherungsortes geschehen sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (§ 3 Nr. 4c VHB 2008). Dem Versicherungsnehmer der Wohnungsversicherung wird außerhalb seiner Wohnung für den Fall eine Gewalttat angedroht, wenn er nicht einen in der Wohnung befindlichen Familienangehörigen telefonisch anweist.
Schwamm als Folge eines Leitungswasserschadens kann nur dort entstehen, wo Sachen bereits von Pilzsporen befallen sind. Der Ausschluss aus der SwissLife Wohnungsversicherung wirkt unabhängig davon, ob ein bestehender Schwammschaden durch ausgetretenes Leitungswasser vergrößert wird oder das Wasser vorhandene Pilzsporen aktiviert. Leitungswasser aus Eimern, Giesekannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. Der Versicherer leistet außerdem keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.
Als zum Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge sind insbesondere solche zu betrachten, die geeignet sind, auf den Schließmechanismus des Schlosses einzuwirken. Vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer nach der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Für die Entschädigungspflicht der Wohnungsversicherung ist es nicht erforderlich, dass die Wohnung bzw. der Raum, in dem sich das Behältnis befindet, verschlossen war, wenn ein anwesender Besucher einen unbeobachteten Augenblick nutzt, die Tat auszuführen.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden § 13 Nr. 1f) VHB 2008). Diese Bestimmung der SwissLife Wohnungsversicherung betrifft die versicherten Kosten gemäß § 8 VHB 2008 insgesamt. Relevant könnte sie aber lediglich hinsichtlich der Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Bewachungskosten, Kosten für provisorische Maßnahmen und Schadenabwendungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden.
Aus der Definition des bestimmungswidrigen Wasseraustritts ergibt sich, dass ein solcher beispielsweise auch gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer der SwissLife Wohnungsversicherung beim Einlassen des Badewassers vergisst, den Wasserhahn rechtzeitig zu schließen und die Wanne überläuft oder der Wasserhahn über einem nicht mit dem Rohrsystem verbundenen Wasserbecken nicht rechtzeitig zugedreht wird und das Wasserbecken überläuft. Außer den Schäden durch direkte Einwirkung des Leitungswassers auf die versicherten Sachen ausgetretenen Leitungswassers gedeckt.
Sorgen Sie für vertragliche Klarstellung und vereinbaren Sie, dass zur Wohnung sämtliche Räume einschließlich Nebenräume gehören, wie sie in Auslegung der VHB 2000 in der Verbundenen Wohnungsversicherung als Versicherungsort gelten! Erforderlichenfalls sollten Sie in Ergänzung des Tipps zu Ziffer 2.4 auch die innerhalb der Wohnung ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Räume als Versicherungsort vereinbaren. Als Versicherungsort ist außerdem das Grundstück des Versicherungsnehmers deklariert.
Das Behältnis und dessen Verschluss muss so beschaffen sein, dass es wenigstens eines bescheidenen Aufwands an Kraft oder technischer Hilfsmittel bedarf, es aufzubrechen. Für die Aufbewahrung von Bargeld und Wertsachen, deren Wert die Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt A § 13 Nr. 2b) VHB 2008 übersteigt, sind allerdings Behältnisse mit erhöhtem Sicherheitsgrad vorgeschrieben (s. Ziff. 9.4). Ein Einbruchdiebstahl liegt des Weiteren im Sinne der Wohnungsversicherung vor, wenn jemand aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet.
Einbrechen heißt, durch eine gewaltsam geschaffene Öffnung (z.B. Aufbrechen der Tür) in den Versicherungsort eindringen. Einsteigen heißt, durch eine nicht zum Betreten in der Wohnungsversicherung angegebenen Raumes bestimmte (z.B. offenes Fenster) oder durch eine vom Dieb geschaffene Öffnung (z.B. Abdecken von Dachziegeln) eindringt. Falsch ist nach § 3 Nr. 2a) VHB 2008 ein Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist.
Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf x Prozent der Versicherungssumme zur Wohnungsversicherung, höchstens den vereinbarten Betrag, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf x Prozent der Versicherungssumme der SwissLife Wohnungsversicherung (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag. Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer der Wohnungsversicherung billigerweise nicht zugemutet werden kann.
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Weitere Infos zur SwissLife Wohnungsversicherung
Die umfangreichen Leistungsangebote in der Swiss-Life Wohnungsversicherung lassen sich individuell an die jeweiligen persönlichen Ansprüche und Bedürfnisse anpassen. Die Swiss Life Wohnungsversicherung ist unterteilt in die beiden Tarife SwissLife Prima und SwissLife Prima Plus. Ergänzend kann ein Sorglospaket vereinbart werden.
Der flexible Produktaufbau, den Geschäftspartner von Swiss Life bereits vom SLP Unfallschutz oder dem SLP Haftpflicht kennen, ermöglicht einen großen Gestaltungsspielraum, um zusätzlich auf individuelle Kundenbedürfnisse eingehen zu können. Zusätzlich kann der Hausratschutz um eine Elementschaden-, Glas- oder Reisegepäckversicherung ergänzt werden. Die SwissLife bietet ihren Kunden das spezielle Deckungskonzept der groben Fahrlässigkeit in der Wohnungsversicherung direkt mit an.
Die neue Swiss Life Wohnungsversicherung bietet so neben den ohnehin schon erstklassigen Leistungsumfang einen noch besseren Schutz Ihres Hausrat. So muss man keinen Ausschluss wegen grober Fahrlässigkeit fürchten, wenn man die Wohnung verlassen hat, obwohl das Fenster gekippt war oder die Waschmaschine noch lief. Überspannungsschäden an Elektrogeräten nach einem Blitzeinschlag sind ebenfalls automatisch mitversichert.
Wohnungsversicherung
Unter die nach Abschnitt e ausgeschlossenen Schäden durch Verkratzen usw. fallen solche, die lediglich mehr oder weniger das Aussehen der Sache beeinträchtigen.
Selbst wenn hierdurch die Sache im Wert gemindert, aber noch voll funktionsfähig ist, besteht kein Entschädigungsanspruch, auch nicht in Form eines
Wertminderungsausgleichs. Die nach Abschnitten f und g ausgeschlossenen Gefahren sind (mit Ausnahme Plünderung) in § 3 Nr. 2 a bis f AVB EPH in wesentlicher
Übereinstimmung der Verbundenen Hausratversicherung definiert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart
werden. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Der
Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich anzuzeigen.
Soweit nicht anders vereinbart sind ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. Voraussetzung
ist, dass diese Sachen zum versicherten Hausrat gehören und sie der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Wichtig ist diese Deckung insbesondere für Mieter oder Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung in größerem
Umfang, vor allem im Sanitärbereich auf eigene Kosten ausgebaut haben.
Infos zur Wohnungsversicherung
Eine Raub Situation liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
auszuschalten, Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Täter dem Versicherungsnehmer eine Sache entreißt und dieser sich
unter Kraftanstrengung dagegen gestemmt hat, oder wenn der Täter den Versicherungsnehmer einschließt und diesem die Möglichkeit genommen wird, Widerstand
gegen die Wegnahme der Sache zu leisten.
Zum Haushalt zugehörige Sachen, die durch die Wohnungsversicherung versichert werden, sind unter anderem folgende, Handwerkszeug, Spiel- und Sportgeräte,
Campingausrüstung, Fahrräder, Balkon- und Gartenmöbel, Gartengeräte, Brennstoffvorräte, Haushaltsvorräte an Lebensmitteln und Reinigungs- und Putzmitteln,
Getränkevorräte, Körperpflegemittel, Medizinische Hilfsmittel, Zimmer- und Kübelpflanzen, Haustiere. Durch einen Versicherungsfall entstehen dem
Versicherungsnehmer auch Kosten die vom Schaden betroffenen Sachen.
Der Versicherungsschutz gegen Blitzschlag erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an
elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn ein Blitz nicht unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf
Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) befindet, aufgetroffen ist. Sengschäden sind nur versichert, wenn
sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
SwissLife Wohnungsversicherung
Versichert in einer Wohnungsversicherung ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Für Wertsachen insgesamt
ist die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe § 3) auf x Prozent der Versicherungssumme begrenzt (siehe § 28 Nr. 2). Zusätzlich ist die Entschädigung
begrenzt für folgende Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes (siehe § 28 Nr. 3), Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf x Prozent der
Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag,
Eine Raub Situation liegt vor, wenn der mit einer SwissLife Wohnungsversicherung versicherte Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für
Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch
die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll Die ausgesprochene oder die durch das Verhalten des Täters zum Ausdruck gebrachte Drohung muss derart
sein, dass sie auf eine Körperverletzung schwerer Art hinauslaufen würde.
Für Altverträge, die bis zum 1.1.2008 abgeschlossen wurden, gib es eine Übergangszeit bis zum 31.12.2008 (mit dem alten VVG). Danach gilt das neue Recht. Was
in den anderen Beiträgen bereist erwähnt wurde gilt auch hier. Die neuen Rechtsgrundlagen (VVG und Musterbedingungen) müssen ihre Bewährungsprobe vor den
Gerichten erst einmal bestehen. Erst höchstrichterliche Entscheidungen werden neue Unklarheiten und aufgefundene Regelungslücken schließen. Versichert ist
gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung.
Tipps zum Versicherungsgebiet Wohnungsversicherung
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter sind nicht versichert, wenn diese
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden § 13 Nr. 1f) VHB 2008). Diese Bestimmung betrifft die versicherten Kosten gemäß § 8 VHB 2008 insgesamt.
Relevant könnte sie aber lediglich hinsichtlich der Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Bewachungskosten, Kosten für provisorische Maßnahmen und
Schadenabwendungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden.
Frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen, Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne,
Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre
von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten laut der Wohnungsversicherung als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Auch die Haftpflichtversicherung zählt dazu; dort besteht der Schaden des Versicherungsnehmers in der Belastung mit Ansprüchen des Geschädigten.
Der Versicherer hat die Entschädigung in Geld zu leisten, also einen Geldbetrag zum Ausgleich des entstandenen Schadens auszuzahlen. Diese Geldzahlung kann
mit einer Auflage oder Zweckbestimmung verbunden sein. So kann der Versicherungsnehmer z. B. bei Vereinbarung der Wiederaufbauklausel in der
Feuerversicherung die Zahlung erst verlangen.
Allgemeines rund um das Thema Wohnungsversicherung
Werden Hausratgegenstände vorübergehend außerhalb der Wohnung eingelagert, so besteht dafür grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung
(s. Ziff. 7). Eine nicht nur vorübergehende Einlagerung bedarf jedoch der vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherer. Wenn der Versicherer für die
Übernahme der Deckung Klausel PK 7214 voraussetzt, so sind analog der Klausel PK 7213 wie für die Versicherung von Sachen in Wochenendhäusern etc. auch in
diesem Fall Bargeld und Wertsachen ausgeschlossen.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
Geräten sind in der SwissLife Wohnungsversicherung nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen
Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.
Der Kostenersatz bei Abhandenkommen solcher Schlüssel gilt für jede der versicherten Gefahren und nicht etwa nur für die Gefahren Einbruchdiebstahl und
Beraubung. Er umfasst auch die Wiederbeschaffungskosten für Schlüssel sowie die Kosten der De- und Remontage des Schlosses (SVR Q I 51). Da die Deckung auf
Türschlösser von Türen der versicherten Wohnung beschränkt ist, sind im Falle von Schließanlagen in Mehrfamilienhäusern Kosten einer etwa notwendigen
Änderung des Haustürschlosses nicht versichert.
Nützliche Informationen über die Wohnungsversicherung
Schäden an versicherten Sachen, die nicht als eigentliche Folgeschäden eines Einbruchdiebstahls anzusehen sind oder die der Täter nach Einbruch ohne
Diebstahlabsicht anrichtet, sind Gegenstand der Vandalismusversicherung. Vandalismus liegt nach Abschnitt A § 3 Nr. 3 VHB 2008 vor, wenn jemand auf eine
der in § 3 Nr. 2a), 2e) oder 2f VHB 2008 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Wegen der Art des Eindringens in die Wohnung.
Ausschluss von Schäden an versicherten Sachen in der Feuerversicherung, wenn diese einem Nutzfeuer oder Nutzwärme ausgesetzt werden. Nicht versichert sind
Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt
werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Die Leistungseinschränkung ist
aus den Bedingungen SwissLife Wohnungsversicherung herausgenommen worden.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Unter
den Begriff Brand fallen nicht Sengschäden. Insoweit enthält § 2 Nr. 5b) VHB 2008 lediglich einen klarstellenden Hinweis, wenn Sengschäden ausgeschlossen
sind. Der Hinweis in den VHB 2000, dass Sengschäden nur versichert sind, wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind, ist
weggefallen Folgeschäden generell versichert sind.
Tipps und Empfehlungen zum Thema SwissLife Wohnungsversicherung
Qualität hat Ihren Preis, daher zählt die SwissLife Wohnungsversicherung nicht gerade zur günstigsten Wohnungsversicherung, aber besticht durch Ihre hervorragenden Leistungseinschlüsse. Im Gegensatz zur Syncro24 Wohnungsversicherung liegt die SwissLife im preislichen Segment auf den hinteren Plätzen wie Sie unserem Vergleich gut entnehmen können.
Dennoch, wer eine gute Wohnungsversicherung sucht, welche alle Risiken und Gefahren ohne Wenn und Aber von vornherein in den Versicherungsschutz mit einbezieht, so ist die Wahl auf diesen Anbieter relativ einfach. Denn hier lauern keine Preisaufschläge für Zusatzleistungen, oder sonstige Hürden. Die Schadensabwicklung ist schnell und unbürokratisch. Der Kundenservice erstklassig und durch freundliche und kompetente Mitarbeiter garantiert.