hausratversicherungen.mobi Auswahlmenü
Hausratversicherung - NEGB 87 - § 16 Sachverständigenverfahren

NEGB 87 - § 16 Sachverständigenverfahren

Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 16 Sachverständigenverfahren.

HausratversicherungHausratversicherung Hausratversicherung - Beiträge online berechnenBeiträge online berechnen Hausratversicherung - Anbieter und Leistungen vergleichenAnbieter und Leistungen vergleichen
Jetzt bis zu 50 % einsparen
Hausratversicherung

NEGB 87 - § 16 Sachverständigenverfahren

Nr. 1 Versicherungsnehmer und Hausratversicherung können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass Ursachen und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
Nr. 2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Nr. 2 a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die für den Schadenort zuständige Industrie- und Handelskammer ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
Nr. 2 b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch die für den Schadenort zuständige Industrie- und Handelskammer ernannt.
Nr. 2 c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
Nr. 2 d) Die Feststellungen der beiden Sachverständigen müssen ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit ihrem Versicherungswert und ihrem Zeitwert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles enthalten.
Nr. 2 e) Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Nr. 2 f) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Nr. 3 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß § 12 die Entschädigung.
Nr. 4 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß § 14 Nr. 1 b) und Nr. 2 b) nicht berührt.



Seite zurück

Privathaftpflicht
Privathaftpflicht
Schon ab 1,49 € monatl.

Beiträge für die Privathaftpflicht hier kostenlos online berechnen.

Strom Anbieter
Strom Anbieter
Jetzt bis 350,- € sparen

Finden Sie hier günstige Strom Anbieter und sparen Sie bares Geld.

Gas Anbieter
Gas Anbieter
Jetzt bis 750,- € sparen

Hier kostenlos Gas Anbieter online vergleichen und Geld sparen.

DSL Anbieter
DSL Anbieter
Jetzt bis 450,- € sparen

Hier Preise für DSL Anbieter und mit unserem Vergleich richtig sparen.


^