NEGB 87 - § 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Nr. 1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
Nr. 1 a) unverzüglich den Schaden dem Versicherer anzuzeigen;
Nr. 1 b) auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhandenen oder der von dem Schaden betroffenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Versicherungsfall, vorzulegen.
Nr. 2 Der Versicherungsnehmer hat auch
Nr. 2 a) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, die der Versicherungsnehmer, soweit die Umstände es gestatten, einholen muss;
Nr. 2 b) der Hausratversicherung jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen.
Nr. 3 Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein.
Nr. 4 Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 3, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.