NEGB 87 - § 12 Entschädigungsberechnung, Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung
Nr. 1 Ersetzt werden
Nr. 1 a) bei zerstörten Sachen der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
Nr. 1 b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert.
Restwerte werden angerechnet.
Nr. 2 Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
Falls Sachen für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers der Hausratversicherung nicht mehr zu verwenden sind, ist Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
Nr. 3 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
Nr. 4 Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen und Kosten ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Nr. 1 gilt jedoch nicht für Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, soweit diese auf Weisung des Versicherers verursacht wurden.
Nr. 5 Der Versicherungsnehmer trägt von jedem entschädigungspflichtigen Schaden den vereinbarten Selbstbehalt.