Hausratversicherung - Unterversicherungsverzicht
Ist zum Zeitpunkt des Schadenfalls der tatsächliche Versicherungswert höher als die vereinbarte Versicherungssumme der Hausratversicherung, so kann der Versicherer eine etwaige Unterversicherung auch für den Teilschaden geltend machen.
Dies bedeutet, dass der Schaden nur in demselben Verhältnis entschädigt wird, wie sich die Versicherungssumme zum Versicherungswert verhält.
Die VHB 2008 / 2010 (MB)regeln den Sachverhalt in Abschnitt A § 12 Nr. 5. Hier wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Hausrat durch eine entsprechend hohe Versicherungssumme auch wirklich versichert sein soll.
Die Kürzungsformel bei Unterversicherung lautet: "Entschädigung = (Schaden x Versicherungssumme) / Versicherungswert"
Beispiel
Vereinbart der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss einen bestimmten Betrag in Euro pro qm Wohnfläche (übliche Tarifvariante je nach Versicherungsunternehmen), so erklärt der Versicherer, auf den Einwand der Unterversicherung im Schadenfall zu verzichten (Klausel).
Es wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme entschädigt, ähnlich der Versicherung auf erstes Risiko. Alternativ kann eine Unterversicherung auch durch die Klausel 7712 ausgeschlossen werden.
Gemäß § 75 VVG wird eine Unterversicherung zu Ungunsten des Versicherungsnehmer allerdings erst bei einer erheblichen Abweichung von Versicherungswert und Versicherungssumme wirksam.
In der Praxis ist diese Abweichung ab 10 % anzusetzen. Diese Regelung betrifft folglich alle nach den VHB 2008 / VHB 2000 (MB) abgeschlossenen Verträge.
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