VHB 2000 - § 9 Versicherungsort
Nr. 1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe § 1) innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für versicherte Sachen (siehe § 1), die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Nr. 2 Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag einer Hausratversicherung bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers; zur Wohnung gehören auch Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versicherungsortes.
Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.
Für Sturm- und Hagelschäden (siehe § 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Nr. 3 bleibt unberührt.
Nr. 3 Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe § 1 Nr. 4 a) gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Nr. 4 Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen des Versicherungsnehmers sind auch in Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.