VHB 2000 - § 8 Sturm, Hagel
Nr. 1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein der Hausratversicherung bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Nr. 1 a) die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
Nr. 1 b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen (siehe § 1) befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Nr. 2 Versichert sind nur Schäden, die entstehen
Nr. 2 a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen (siehe § 1),
Nr. 2 b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen (siehe § 1) wirft,
Nr. 2 c) als Folge eines Sturmschadens gemäss a) oder b) an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.
Nr. 3 Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 entsprechend.
Nr. 4 Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Nr. 4 a) Sturmflut,
Nr. 4 b) Lawinen oder Schneedruck,
Nr. 4 c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.