hausratversicherungen.mobi Auswahlmenü
Hausratversicherung - VHB 2000 - § 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung

VHB 2000 - § 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung.

HausratversicherungHausratversicherung Hausratversicherung - Beiträge online berechnenBeiträge online berechnen Hausratversicherung - Anbieter und Leistungen vergleichenAnbieter und Leistungen vergleichen
Jetzt bis zu 50 % einsparen
Hausratversicherung

VHB 2000 - § 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung

Nr. 1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in
Nr. 1 a) einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; falsch ist ein Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen (siehe § 1) abhanden gekommen sind,
Nr. 1 b) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Nr. 1 a) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen,
Nr. 1 c) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat,
Nr. 1 d) einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Nr. 2 Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn jemand
Nr. 2 a) aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte,
Nr. 2 b) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3 anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten.
Nr. 3 Beraubung liegt vor, wenn
Nr. 3 a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),
Nr. 3 b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe § 9 Nr. 2) verübt werden soll,
Nr. 3 c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Nr. 4 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) anwesend sind.
Nr. 5 Der Versicherungsschutz durch eine Hausratversicherung gegen Beraubung (siehe Nr. 3) erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.



Seite zurück

Privathaftpflicht
Privathaftpflicht
Schon ab 1,49 € monatl.

Beiträge für die Privathaftpflicht hier kostenlos online berechnen.

Strom Anbieter
Strom Anbieter
Jetzt bis 350,- € sparen

Finden Sie hier günstige Strom Anbieter und sparen Sie bares Geld.

Gas Anbieter
Gas Anbieter
Jetzt bis 750,- € sparen

Hier kostenlos Gas Anbieter online vergleichen und Geld sparen.

DSL Anbieter
DSL Anbieter
Jetzt bis 450,- € sparen

Hier Preise für DSL Anbieter und mit unserem Vergleich richtig sparen.


^