VHB 2000 Klauseln - Klausel 7812 - Makler
Der den Versicherungsvertrag zur Hausratversicherung betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.