VHB 2000 Klauseln - Klausel 7410 - Wohnsitz im Ausland
Nr. 1 Abweichend von § 10 Nr. 1 Abs. 3 VHB 2000 besteht Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung bei Wohnungswechsel auch in der neuen Wohnung, wenn diese innerhalb des vereinbarten ausländischen Staates liegt.
Nr. 2 Die Versicherungssumme wird in Euro vereinbart. Die Leistungen der Vertragsparteien sind ebenfalls in Euro zu erbringen.
Nr. 3 Abweichend von § 34 Nr. 2 a und b VHB 2000 gilt als zuständiges Amtsgericht für die Ernennung des zweiten Sachverständigen oder des Obmannes das Amtsgericht des letzten inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers.