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Hausratversicherung - VHB 2000 Klauseln - Klausel 7110 - Fahrraddiebstahl

VHB 2000 Klauseln - Klausel 7110 - Fahrraddiebstahl

Klauseln zu den VHB 2000 - Klausel 7110 - Fahrraddiebstahl.

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Hausratversicherung

VHB 2000 Klauseln - Klausel 7110 - Fahrraddiebstahl

Nr. 1 Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
Nr. 1 a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
Nr. 1 b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.
Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gemäß a) und b) weggenommen worden sind.
Nr. 2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf __ Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12 VHB 2000) für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
Nr. 3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
Nr. 4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2000 leistungsfrei sein.
Nr. 5 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.



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