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Hausratversicherung - NEGB 87 - § 9 Prämie, Beginn und Ende der Haftung

NEGB 87 - § 9 Prämie, Beginn und Ende der Haftung

Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 9 Prämie, Beginn und Ende der Haftung.

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Hausratversicherung

NEGB 87 - § 9 Prämie, Beginn und Ende der Haftung

Nr. 1 Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag) bei Aushändigung des Versicherungsscheines oder im Fall des Vertragsschlusses gemäß §§ 5 oder 5a VVG nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen, Folgeprämien am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt.
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten Prämie oder der ersten Rate der ersten Prämie ergeben sich aus § 38 VVG ; im übrigen gilt § 39 VVG in Verbindung mit Nr. 3. Der Versicherer ist bei Verzug berechtigt, Ersatz des Verzugsschadens nach § 280 BGB sowie Verzugszinsen nach § 288 BGB oder § 352 HGB zu fordern. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden.
Nr. 2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten als gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig ist.
Nr. 3 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung.
Nr. 4 Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt.Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt werden. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Nr. 5 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an ungültig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr gemäß Versicherungsvertragsgesetz (z.B. §§ 40, § 68 VVG).
Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 18) der Versicherungsnehmer, so hat die Hausratversicherung Anspruch auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.



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