NEGB 87 Klauseln - Klausel - Kein Abzug wegen Unterversicherung
Nr. 1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 12 Nr. 3 und § 12 Nr. 4 NEGB 87, 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Nr. 2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Elektro- und Gasgeräte-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht.
Nr. 3. Der Versicherungsnehmer und die Hausratversicherung können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, daß diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Macht die Hausratversicherung von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.