Hausratversicherung - Wasserbett
Da das Wasserbett mit dem Rohrsystem nicht verbunden ist, ist die aus dem Wasserbett austretende Flüssigkeit kein Leitungswasser im Sinne der Bedingungen (§ 7 VHB 92).
Verschiedene Deckungsmodelle sehen jedoch eine Erweiterung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung vor.
Laut Abschnitt A § 4 Nr. 2 VHB 2010/2008 bzw. § 7 der VHB 2000 ist als Leitungswasser auch Wasser versichert, das aus Wassserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.
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