Hausratversicherung - Waschmaschine
Die Waschmaschine ist in der Regel eine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung. Für Schäden durch austretendes Wasser (aus der Maschine oder dem Zulaufschlauch) besteht daher grundsätzlich Versicherungsschutz. Die VHB 2008 (MB)/2010 regeln den Sachverhalt in Abschnitt A § 4 Nr. 1.
Waschmaschinen Anschluß
Es dürfen nur Schlauchsätze (Schlauch mit Anschlussverschraubungen) nach DIN VDE 0700 Teil 600 verwendet werden. Die Verbindung mit einer Schlauchschelle ist dagegen nicht ausreichend, da durch die relativ hohen, stoßweisen Wasserdrucke der Schlauch abrutschen kann.
Auch darf ein Schlauch wegen dieser hohen Druckbelastung nicht gestückelt werden und der Schlauch ist regelmäßig zu überprüfen.
Ein Waschmaschinen Anschluss (Hahn), der über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird, ist nach DIN 1986 Teil 1 mit einer Verschlusskappe zu versehen.
Überwachung
Leider gehen die Ansichten deutscher Richter in diesem Punkt weit auseinander. So liegt für das OLG Koblenz keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherte die Maschine nicht länger als zwei bis drei Stunden unbeaufsichtigt laufen lässt (OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1124/99). Ähnlich wird am LG Gießen geurteilt.
Einen strengeren Maßstab legen das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 4 U 20/74) und das AG Ingolstadt (AG Ingolstadt, C 1028/91-15) an, denen bereits eine viertelstündige Abwesenheit genügt, über eine grobe Fahrlässigkeit zu sprechen.
Für Gerichte wie das OLG Frankfurt/Main (OLG Frankfurt am Main, 05.08.1999 - 3 U 193/98) und das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, 18.10.1995 - 2 U 135/95) ist der Versicherungsschutz sogar schon hinfällig, wenn selbst bei kürzerer Abwesenheit die Wasserzuleitung nicht geschlossen wird, obwohl die Waschmaschine selber nicht in Betrieb ist.
Für den Verlust der Versicherung genügt bereits das bloße Platzen der Zuleitung (Quellen: Anwalts-Suchservice).
Auf diese Unsicherheit im Schadenfall sollte man sich erst gar nicht einlassen. Der Versicherte ist in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn er beim Verlassen der Wohnung die Waschmaschine samt Wasserzuleitung abstellt.
Die Anforderungen an die Überwachungspflicht sind dann geringer, wenn die Waschmaschine mit entsprechenden Sicherungseinrichtungen (z.B. Aquastopp) ausgestattet ist oder die Waschmaschine in einem besonderen Raum (Waschkeller) betrieben wird.
Diese Ausführungen gelten auch für Spülmaschinen.
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