Hausratversicherung - Stehlgutliste
Bei der Stehlguteliste handelt es sich um ein Verzeichnis das bei einem Einbruch abhandengekommenen versicherten Sachen. Die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste beim Versicherer und bei der Polizei gehört gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 2 a VHB 2010 (MB) zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 3 VHB 2010 (MB) leistungsfrei, bei grob fahrlässigem Verschulden ist er zur anteiligen Kürzung der Entschädigungsleistung berechtigt.
Der Nachweis des nicht grob fahrlässigen Verhaltens liegt beim Versicherungsnehmer. In einem Streitfall verneinte das OLG Köln die Leistungspflicht der Hausratversicherung ggü. einem Mediziner.
Dieser meldete den Einbruch in seine Wohnung zwar unverzüglich, reichte eine Stehlgutliste trotz Hinweis des Versicherers aber erst sieben Wochen später ein. Gestohlen waren vor allem Geräte zur Diagnostik.
Das Gericht befand jedoch allenfalls eine Verzugsfrist von einigen Tagen als angemessen, in keinem Falle aber sieben Wochen. Daran ändere auch der erkennbare Charakter der gestohlenen Sachen als medizinische Gerätschaften nichts (OLG Köln, 20.11.2007 - 9 U 82/07).
Der Versicherer ist laut einem Urteil des BGH (BGH, 17.09.2008 - IV ZR 317/05) jedoch verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen hat. Zudem muss er über die Rechtsfolgen einer verspäteten Einreichung der Unterlagen aufklären.
Unterlässt er dies, so kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit berufen.
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