Hausratversicherung - Schloss#nderungskosten
Kosten, die in Zusammenhang mit der Änderung eines Türschlosses bzw. dem Einbau eines neuen Türschlosses nach einem Schadenfall am Versicherungsort (Wohnung) entstehen. Das kann z.B. nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub mit Schlüsselverlust der Fall sein.
Derart begründete Schlossänderungskosten werden gemäß § 2 Nr. 1 e VHB 2000 (MB) sowie § 2 Nr. 1 e VHB 92 (MB) von der Hausratversicherung übernommen. Die VHB 2010 (MB) beinhalten in Abschnitt A § 8 Nr. 1 e analoge Bestimmungen.
Nicht als Schadenfall im Sinne des § 3 VHB 2000 (MB) definierte Änderungsgründe wie nach einem bloßen Verlust von Schlüsseln oder einfachem Diebstahl sind dagegen grundsätzlich nicht versichert.
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