Hausratversicherung - Schadenermittlungskosten
In der Aufzählung der versicherten Kosten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung (§ 2 VHB 2000, Abschnitt A § 8 VHB 2010) sind die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gemäß § 85 VVG nicht erwähnt. § 2 VHB 2000 und A § 8 VHB 2008/2010 dürfen damit nicht als vollständige und abschließende Aufzählung des entschädigungspflichtigen verstanden werden.
Ein Ausschluss des Kerninhalts des § 85 VVG wäre nämlich unwirksam. Schadenermittlungskosten und Schadenfeststellungskosten gehören daher zu den versicherten Kosten. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Hierzu gehören z.B. Kosten um
Höhe bzw. Umfang des Schadens festzustellen oder
den Zustand der beschädigten Sache (Reparatur oder Neubeschaffung) zu ermitteln.
Beispiel
Zu beachten ist, dass Eigenleistungen des Versicherten zur Schadenfeststellung in der Regel nicht versichert sind. Dies gilt etwa für den eigenen Zeitaufwand, um nach einem Einbruchdiebstahl die Stehlgutliste zu erstellen.
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