Hausratversicherung - Obliegenheitsverletzung Einbruchsdiebstahl
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. einer Hausratversicherung) beinhaltet regelmäßig Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wie eine aktive Mitwirkung im Schadenfall. Grundgedanke ist die Minimierung des Schadens durch Sicherung der beschädigten Sache und eine zügige Regulierung.
Rechtsgrundlage ist der § 28 VVG (§ 6 Ziffer 3 VVG a.F.). Demgemäß ist der Versicherer von der Leistung freigestellt, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Schadenfall eine vertragliche Obliegenheit verletzt.
Ergänzend formulieren die in Abschnitt B § 8 Ziffer 2a VHB 2010 (MB) ff, dass dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einzureichen ist. Dies gilt unabhängig von der ohnehin erforderlichen Information des Versicherers im Schadenfall. Die anderen VHB beinhalten analoge Regelungen wie z.B. § 26 Nr. 1c VHB 2000 (MB).
Der konkrete Streitfall
Im konkreten Streitfall verneinte auch das LG Köln im Wesentlichen die Leistungspflicht des Hausratversicherers, da der Versicherungsnehmer die Stehlgutliste nicht rechtzeitig vorgelegt und inhaltlich nicht ausreichend dokumentiert hat.
Durch den Versicherer war lediglich die Haustür zu ersetzen, die nach Angabe der Polizei so massive Beschädigungen aufwies, dass ein unverzüglicher Austausch angeraten war. (LG Köln, 09.01.2006 - 24 O 570/03)
Schlussfolgerungen
Unverzüglich bedeutet nach gängiger Auffassung eine Frist von einigen Tagen bis maximal einer Woche nach Schadeneintritt. Diese Regelung soll den Versicherer auch vor nachträglich aufgebauschten Schadenhöhen schützen. Wird diese Frist ohne sachliche Begründung überschritten, gerät der Versicherungsschutz in Gefahr.
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