Hausratversicherung - Nebengebäude
Zur versicherten (Miet- oder Eigentumswohnung) im Mehrfamlienhaus oder gemieteten oder eigenen Einfamilienhaus gehören auch Nebengebäude wie Schuppen, Garten- oder Gewächshäuser und Garagen auf demselben Grundstück (Abschnitt A § 6 Nr. 3b VHB 2010).
Versichert ist ferner Hausrat in privat genutzten Garagen in der Nähe des Versicherungsortes (Abschnitt A § 6 Nr. 3d VHB 2010). Dem Versicherungsnehmer muss ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleiben.
Dies ist etwa gewährleistet bei einem Garagenkomplex auf der anderen Straßenseite eines Mehrfamilienhauses.
Unter Nähe wird allgemein eine nur geringe Entfernung zur Wohnung verstanden. Hierzu hat sich mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die Anhaltspunkte für die Beurteilung bietet:
Es muss eine räumliche Beziehung zum Versicherungsort bestehen, entscheidend sind letztlich die örtlichen Gegebenheiten (BGH, 26.03.2003 - IV ZR 270/02). In Großstädten wird man daher einen weiteren Kreis ziehen können, insbesondere wenn die Beschaffung einer Garage schwierig ist.
In der Regel wird die Überwachungs- und Beobachtungsmöglichkeit für den Versicherungsnehmer verneint, wenn die Garage mehr als 1 km von der Wohnung entfernt ist (LG Dortmund, 17.06.2009 - 2 O 424/08).
Auf die Frequenz der Nutzung kommt es dabei nicht an. Das Amtsgericht Senftenberg hat sogar eine Garage, die über 700 m Luftlinie entfernt lag, getrennt durch eine Hauptverkehrsstraße und mehrere Gewerbegrundstücke und außer Sicht- und Hörweite, als nicht mehr in der Nähe des Versicherungsortes angesehen (AG Senftenberg, 11.10.2007 - 21 C 400/07, r+s 2008, 156).
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