Hausratversicherung - Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit
Durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kann die Hausratversicherung die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen, sofern der Versicherungsvertrag ab dem 01.01.2008 geschlossen wurde (§§ 28 Abs. 2 VVG, 81 VVG, Abschnitt B § 8 Nr. 3 VHB 2010).
In der Regulierungspraxis wird eine Einstufung der groben Fahrlässigkeit und Quotelung im Einzelfall schwierig sein. Letztlich wird in vielen Fällen erst ein Gericht eine endgültige Feststellung treffen können.
Es wird teilweise vorgeschlagen, von einem Mittelwert von 50 % auszugehen (Felsch, r+s 2007, 585; Weidner / Schuster, r+s 2007, 363) und Abstufungen vorzunehmen, je nachdem ob der Versicherungsnehmer besonders entlastende Umstände beweisen kann oder der Versicherer besondere Umstände für die Schwere des Verschuldens nachweisen kann.
Dieses Modell ist sicherlich in der Regulierung praktikabel, begegnet aber auch Kritik. So hat das LG Münster in seinem Urteil vom 20.08.2009 - 15 O 141/09 zur Leistungskürzung in der Kfz-Versicherung starre Bewertungen bzw. einen mittleren Einstiegswert von 50 % verworfen. Gehe man stets von einem mittleren
Einstiegswert von 50 % aus, könne man den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls unter Umständen nicht gerecht werden.
Objektive Kriterien, um die Schwere der groben Fahrlässigkeit zu messen:
potenzielle Gefährlichkeit des Verhaltens im Hinblick auf die Folgen, deren Eintritt die Obliegenheit verhindern soll,
objektive Vermeidbarkeit des Fehlverhaltens,
objektive Offenkundigkeit der Obliegenheit und des durch sie gebotenen Verhaltens,
Dauer der Verletzung.
Subjektive Kriterien, um die Schwere der groben Fahrlässigkeit zu messen:
subjektive Erkennbarkeit des vermeidbaren Verhaltens (z.B. nach vorangegangener Belehrung oder Warnung),
subjektive Vermeidbarkeit des Fehlverhaltens (z.B. Ablenkung, unübersichtliche Situation),
Motive für das Verhalten des Versicherungsnehmers (z.B. Notsituation, Ergreifen einer untauglichen Maßnahme, obwohl Versicherungsnehmer sich vertragstreu verhalten wollte).
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