VHB 2010 Versicherungssummenmodell Klauseln - PK 7712 Kein Abzug wegen Unterversicherung
Nr. 1 Der Versicherer nimmt abweichend von Abschnitt A § 12 Nr. 5 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Nr. 2 Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht.
Nr. 3 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Nr. 4 Macht die Hausratversicherung von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Nr. 5 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Sind die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des Vertrages an die Voraussetzung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Umzugsbeginn.