VHB 2010 Versicherungssummenmodell Klauseln - PK 7711 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme
Nr. 1 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von Abschnitt A § 6 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell) nicht als Teil des Hausrats.
Nr. 2 Abschnitt A § 12 Nr. 4 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell) ist auf die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht gilt für diese Gruppen (Positionen) nicht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Nr. 3 Die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 verändern sich entsprechend Abschnitt A § 9 Nr. 4 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell). Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag zwischen alter und neuer Versicherungssumme der Hausratversicherung für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt.
Nr. 4 Der Beitragssatz verändert sich gemäß Abschnitt A § 10 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell).
Nr. 5 Außenversicherungsschutz gemäß Abschnitt A § 7 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell) besteht nicht.