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Hausratversicherung - VHB 2010 Versicherungssummenmodell Klauseln - PK 7110 Fahrraddiebstahl

VHB 2010 Versicherungssummenmodell Klauseln - PK 7110 Fahrraddiebstahl

Klauseln zu den VHB 2010 Versicherungssummenmodell - PK 7110 Fahrraddiebstahl.

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Hausratversicherung

VHB 2010 Versicherungssummenmodell Klauseln - PK 7110 Fahrraddiebstahl

Leistungsversprechen und Definitionen
Nr. 1 Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
Nr. 2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Nr. 2 a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. Rahmenschlösser), gelten nicht als eigenständige Schlösser;
Nr. 2 b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades zu nutzen, dann ist der Versicherungsnehmer der Hausratversicherung verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad dort gemäß a) gegen Diebstahl zu sichern.
Nr. 3 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
Nr. 3 a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann;
Nr. 3 b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Nr. 4 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) (Versicherungssummenmodell) und Abschnitt B § 8 Nr. 3 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Nr. 5 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalt
Nr. 5 a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf __ Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 VHB 2010 (Versicherungssummenmodell)) für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden;
Nr. 5 b) Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt __ Prozent der in a) vereinbarten Entschädigungsgrenze, mindestens jedoch __ Euro.



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