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Hausratversicherung - VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 20 Verjährung

VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 20 Verjährung

Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 20 Verjährung.

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Hausratversicherung

VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 20 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei die Hausratversicherung angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.



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