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Hausratversicherung - VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages

VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages

Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages.

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Hausratversicherung

VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt B - § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages

Nr. 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Nr. 2 Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Nr. 3 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Nr. 4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Nr. 5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Nr. 6 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Hausratversicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Nr. 6 a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
Nr. 6 a aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
Nr. 6 a bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Nr. 6 b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.



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