VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt A - § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Nr. 1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Nr. 1 a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
Nr. 1 b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag zur Hausratversicherung gefragt worden ist;
Nr. 1 c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
Nr. 1 d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand,
vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A § 11).
Nr. 2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.