VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt A - § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
Nr. 1 Definitionen
Nr. 1 a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A § 6 Nr. 2 b) sind
Nr. 1 a aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);
Nr. 1 a bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
Nr. 1 a cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
Nr. 1 a dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber;
Nr. 1 a ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
Nr. 1 b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
Nr. 1 b aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
Nr. 1 b bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
Nr. 2 Entschädigungsgrenzen durch die Hausratversicherung
Nr. 2 a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall __ Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Nr. 2 b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
Nr. 2 b aa) __ Prozent der Versicherungssumme für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
Nr. 2 b bb) __ Prozent der Versicherungssumme insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
Nr. 2 b cc) __ Prozent der Versicherungssumme insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag.