VHB 2010 Quadratmetermodell - Abschnitt A - § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
Nr. 1 Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Nr. 1 a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
Nr. 1 b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
Nr. 1 c) Leitungswasser;
Nr. 1 d) Naturgefahren
Nr. 1 aa) Sturm, Hagel,
Nr. 1 bb) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart,
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Nr. 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
Nr. 2 a) Ausschluss Krieg Die Hausratversicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Nr. 2 b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Nr. 2 c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.