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Hausratversicherung - VHB 2000 - § 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

VHB 2000 - § 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen.

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Hausratversicherung

VHB 2000 - § 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

Nr. 1 Alle für den Hausratversicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Nr. 2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.



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