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Hausratversicherung - VHB 2000 - § 41 Zuständiges Gericht

VHB 2000 - § 41 Zuständiges Gericht

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 41 Zuständiges Gericht.

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Hausratversicherung

VHB 2000 - § 41 Zuständiges Gericht

Nr. 1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.
Nr. 2 Klagen der Hausratversicherung gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.



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